des TSV Fortuna Bergfeld

 


§1 Name und Sitz

  1. Der in Jahre 1922 gegründete Verein führt den Namen ,,Turn- und Sportverein Fortuna Bergfeld von 1922 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Bergfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg unter der Nr. VR 172 eingetragen.
  2. Die Vereinsfarben sind ,blau-weiß‘.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der zuständigen Landesfachverbände.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
  5. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Abhaltung geordneter Turn- und Sportveranstaltungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit im vorstehenden Sinn trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Der Anspruch von Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und der Aufstellung, die prüfartig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

    – ordentlichen Mitgliedern,
    – fördernden Mitgliedern,
    – Ehrenmitgliedern.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, mit Ausübung des Stimmrechts, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Die Wahrung ihrer Interessen zu verlangen und die vom Verein geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu benutzen.
  3. Sie sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen sowie die auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen;
  2. sie sind zur Entrichtung von Beiträgen und evtl. beschlossener außerordentlicher Beiträge verpflichtet.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Gesamtvorstand, die keiner Begründung bedarf kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Beitrag ist für das Kalendervierteljahr zu entrichten, in dem die Austrittserklärung erfolgt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    – wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  4. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  5. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss bewirkt nicht die Befreiung von den bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
  6. Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Anordnungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
– Verweis
– zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 9 Beiträge

  1. Der Mitgliedschaftsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem der Beschluss gefasst wurde, soweit nicht ein späterer Fälligkeitstermin von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
    Den aktuellen Beitragssatz finden Sie hier.

§ 10 Ehrungen

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet werden.

§ 10 a Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Gesamtvorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Sonderbeiträge befreit. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.

§ 10 b Ehrenvorsitzender
  1. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur derjenige ernannt werden, der das Amt des Vorsitzenden mehrere Jahre verdienstvoll und erfolgreich geführt hat.
  2. Es kann nur einen Ehrenvorsitzenden geben. Dieses Ehrenamt ist mit Sitz und beratender Stimme im jeweiligen Vorstand verbunden.
  3. Der Ehrenvorsitzende ist auf Antrag des jeweiligen Vorstandes von der Hauptversammlung zu ernennen, zu denen er nach seiner Ernennung stets eingeladen wird.
  4. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht des freien Eintritts bei allen Veranstaltungen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gast teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsmäßigen Mitglieder.

§ 12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    – der Gesamtvorstand beschließt,
    – ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat. (§ 11 Abs. 1 Satz 1)
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie geschieht durch Veröffentlichung der Tagesordnung in einem amtlichen Informationsorgan und im Bekanntmachungskasten des Vereins. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Diese muß folgende Punkte enthalten:
    – Bericht des Vorstandes
    – Bericht des Schatzmeisters
    – Bericht der Kassenprüfer
    – Entlastung des Vorstandes
    – Wahlen, soweit erforderlich
    – Anfragen
    – Satzungsänderungen, soweit Anträge vorliegen
    – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und evtl. Sonderbeiträge
    – Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten oder ungültige Stimmen abgeben, gelten als nicht erschienen.
  8. Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie 8 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen nur dann von der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird. Für Anträge zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
  9. Anträge können gestellt werden:
    – von den stimmberechtigten Mitgliedern,
    – vom Gesamtvorstand,
    – von den Abteilungen.
  10. Geheime Wahlen müssen durchgeführt werden, wenn es 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern (Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend).

§ 14 Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht
    a) als geschäftsführender Vorstand aus:- dem 1. Vorsitzenden,
    – dem 2. Vorsitzenden,- dem 3. Vorsitzenden,
    – dem Schatzmeister,
    – dem Schriftführer.
    b) als Gesamtvorstand aus:- dem geschäftsführenden Vorstand,
    – den Spartenleitern (Ressortleitern),
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  3. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Er beruft ihn nach Bedarf ein. Er hat einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gesamtvorstandes es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    – die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    – Erstellen des Haushaltsplanvorschlages,
    – Planung und Bewilligung von Vereinsvorhaben,
    – Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Vereinsmitgliedern.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich und für solche Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
  6. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes in der nächsten Sitzung zu informieren.

§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet und werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter (Spartenleiter) ggf. seinem Stellvertreter geleitet.

§ 16 Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für spezifische Vereinsvorhaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom Ausschussvorsitzenden einberufen.
  3. Der Ausschussvorsitzende nimmt an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil, wenn das Vorhaben Beratungsgegenstand ist.
  4. Die Auflösung des Ausschusses erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.

§ 17 Niederschriften

  1. Über die wesentlichen Verhandlungsinhalte der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Jugend- und Abteilungsversammlungen sowie der sonstigen Ausschüsse ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Aus ihr muß ersichtlich sind, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.
  2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie ist in der folgenden Sitzung von der betreffenden Versammlung genehmigen zu lassen.
  3. Protokollführer in der Mitgliederversammlung, in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist der Schriftführer. Zu allen anderen Versammlungen oder Ausschüssen kann der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt werden.
  4. Der Vorsitzende und der Schriftführer erhalten von allen Niederschriften eine Ausfertigung.

§ 18 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer werden ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung zu berufen.
  3. Die Spartenmitglieder wählen einen Spartenleiter/in, der ihre Interessen gegenüber dem Vorstand vertritt und die Arbeit in den Sparten leitet. Die Wahlperiode ist mit der des Vorstandes identisch. Als Grundlage für ihre Arbeit dient diese Satzung. Sie sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden mitzuteilen. Die Spartenleiter werden der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
  4. Der Ressortleiter für Jugendsport wird von der jährlichen Versammlung der Vereinsjugend gewählt soweit erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach §11 Abs. 1 Satz 2. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften nach § 13 Abs. 4 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen (Sparten) beratend teilzunehmen.

§ 19 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird jährlich einmal nach Abschluss der Jahresrechnung durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Zwischenkassenprüfungen im Geschäftsjahr sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zulässig.

§ 20 Sportanlagen

Das Jugend- und Sportheim ist Eigentum der Gemeinde Bergfeld. Das Sportgelände ist anteilmäßig Eigentum der Feldmarkinteressentenschaft Bergfeld und der Gänse- und Schweineweiden-Interessenschaft Bergfeld. Sportgeräte und kleine Rasenpflegegeräte sind Eigentum des Vereins.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es
    – der Gesamtvorstand einstimmig beschließt oder
    – von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wird.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung des Sports in Bergfeld zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 25. Januar 2015 beschlossen worden, ersetzt die bisherige und tritt sofort in Kraft.